Satzung
Musikverein 1960 Konken e.V.
Musikverein 1960 Konken e.V. -Westricher Musikanten- Satzung (Alle Bezeichnungen im Text sind geschlechtsneutral) § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der im Jahre 1960 in Konken gegründete Verein trägt den Namen Musikverein 1960 Konken e.V. -Westricher Musikanten- 1. Der Verein hat seinen Sitz in Konken im Kreis Kusel. 2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 21179 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziele 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein dient der Förderung der Kultur und der Erhaltung der Blasmusik. 3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch: a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern. b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation. c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen. d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen. e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art. 4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 5. Der Verein ist Mitglied im Kreismusikverband Westpfalz, Kaiserslautern-Kusel und seinen übergeordneten Verbänden und unterstützt die Ziele dieser Verbände. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Konken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat. § 4 Mitgliedschaft 1. Dem Verein gehören an a) Aktive Mitglieder b) Fördernde Mitglieder c) Ehrenmitglieder 2. Aktive Mitglieder sind Musiker und Jungmusiker sowie Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung. 3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. 4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und aufgrund der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ehrungsordnung vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. § 5 Aufnahme 1. Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. 2. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der bei Personen unter 18 Jahren durch den/die Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Geschäftsordnung, Ausbildungsgebühren etc.) an. 4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet werden muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. b) Mitglieder, die Ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegen- über dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Aus- schluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurück gewiesnen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen; b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen; c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. 3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. 4. Die aktiven Mitglieder sind für das ihnen anvertraute Vereinseigentum verantwortlich. Sie haben bei selbstverschuldeter Beschädigung den Schaden zu ersetzen. Sobald ein Mitglied nicht mehr aktiv ist, hat es das Vereinseigentum zurückzugeben. Für das Vereinseigentum von Jugendlichen haften die Eltern. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. 6. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei. § 8 Organe Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einmal, spätestens im Dezember des zweiten Jahres einzuberufen, wenn nicht besondere Umstände einen anderen Zeitpunkt erfordern. 2. Die Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den Vorstand Schriftverkehr unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand Schriftverkehr ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden. 3. Der Vorstand Schriftverkehr kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Absatz 1. Der Vorstand Schriftverkehr ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. 4. Anträge und Anregungen sind dem Vorstand Schriftverkehr spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einberufungsfrist mindestens 3 Kalendertage vorher. Verspätet eingereichte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. Dies gilt entsprechend bei der Anerkennung der Dringlichkeit. 5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer, c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung, d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen, e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden, f) Entlastung des Vorstandes, g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen in Einspruchsfällen nach § 5 dieser Satzung und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung, h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen, i) Erlass und Änderung einer Ehrungsordnung, j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden, k) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenvorständen/Ehrendirigenten, l) Änderung der Satzung, m) Auflösung des Vereins. 6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen. 7. Ein Versammlungsleiter wird aus den Reihen der fünf Vorstände bestimmt. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird. 10. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Schriftverkehr ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer, bei Personengleichheit von einem weiteren Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist. § 10 Gesamtvorstand 1. Der Vorstand besteht aus den fünf gleichberechtigten Vorständen für die Bereiche: a) Finanzen/Mitgliederverwaltung b) Inventar (Uniformen, Noten, Sonstiges Inventar) c) Musik/ Ausbildung/Jugendarbeit d) Schriftverkehr (Information, Protokoll, Chronik) e) Veranstaltungen/Marketing f) bis zu 6 Beisitzern. 2. Jeder der fünf Vorstände ist gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt und im Vereinsregister eingetragen. Im Innenverhältnis zum Verein ist jeder Vorstand für sein Ressort zuständig. 3. Die Vorstände führen die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig. Sie dürfen Geschäfte, die das jeweilige Ressort betreffen, bis zu einem Betrag von 200,-- Euro ohne weitere Zustimmung ausführen. Bei höheren Beträgen muss die Zustimmung des gesamten Vorstands eingeholt werden. 4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder dem Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter. 5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. 6. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins - insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer - üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. 7. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand Schriftverkehr oder bei dessen Verhinderung durch seinen in der Geschäftsordnung genannten Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. § 11 Wahlen 1. Die Mitglieder des Vorstandes und die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht und die Wahlen durchführt. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht gewählt werden. Werden sie im Laufe der Wahl vorgeschlagen und nehmen sie den Vorschlag an, scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus. 3. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. Einsprüche gegen die Wahl sind noch während des Verlaufs der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet sofort endgültig über die Einsprüche, nachdem der Einsprechende seinen Einspruch vor der Versammlung begründet und der Vorsitzende des Wahlausschusses Stellung genommen hat. 4. Soweit bei Wahlen nur ein Vorschlag erfolgt, kann offen gewählt werden. Werden mehrere Vorschläge eingereicht, muss geheim abgestimmt werden. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Kommt es wieder zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheiden jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der Vorstand Schriftverkehr, bzw. der oder die verbleibenden Vorstände verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. § 12 Kassenprüfung Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf von zwei Kalenderjahren zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. § 13 Vereinsjugend 1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins. 2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung) festzulegen, die von der Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen ist. 3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu informieren. 4. Der Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt. Über die Jugendordnung ist sichergestellt, dass die Vereinsjugend eine Selbständigkeit in der Führung und Verwaltung der ihr zugewiesenen Mittel erhält. § 14 Datenschutz und Aufbewahrungsfristen 1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in das Vereinsverwaltungsprogramm eingegeben und auf einem externen Server in Deutschland gespeichert. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Serverbetreiber ist abgeschlossen. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 2. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 3. Als Mitglied des Kreismusikverbandes Westpfalz, Kaiserslautern-Kusel ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe der Mitgliedermeldung an den übergeordneten Kreisverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins. Fördernde Mitglieder werden statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt. 4. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Kreisverband übermitteln: a) Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie b) Anmeldung zu Lehrgängen des Kreismusikverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Name, Anschrift, Geburtsdatum c) Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Name, Anschrift, Geburtsdatum 5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen. 6. Für die Nutzung von personenbezogenen Daten und von Fotos im Rahmen der Pressearbeit auf der Vereinshompage wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt. 7. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des austretenden Mitglieds werden personenbezogene Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Gleiches gilt bei Widerruf der Einwilligung zur Datennutzung. Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, z. Zt. bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand Schriftverkehr. 8. Die Aufbewahrungsfristen für die Geschäftsunterlagen (Protokolle, Kassenführungsunterlagen etc.) richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). In der Regel sind dies sechs bis zehn Jahre. § 15 Satzungsänderungen 1. Die vorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. 2. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 BGB). § 16 Auflösung des Vereins 1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins gilt nur dann als wirksam gestellt, wenn er in einer Mitgliederversammlung beraten wurde und anschließend nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 m eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefunden hat. Findet er diese Mehrheit, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung beschließt. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 3. Im Falle der Auflösung sind das Vermögen und sämtliche Akten der in § 3 Abs. 4 bezeichneten Institution zu übergeben. 4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. § 17 In-Kraft-Treten Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.08.2021 verabschiedet und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Nicole Becker, Dieter Daub, Vorstand Schriftverkehr Vorstand Finanzen/Mitgliederverwaltung Eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern am 03.11.2021